Allgemeine Vertragsbestimmungen
zur Lieferung und Leistung, auch von Ingenieurdienstleistungen der dps Energie GmbH Gruppe
auf dem Stand vom 31.01.2023
§ 1 Pflichten des Auftragnehmers (AN)
1.1 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen der dps Energie GmbH oder ihrer Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen („AN“), wie z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschläge, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An ihnen behält sich der AN das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und nur im Rahmen des Auftrages verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind Zeichnungen und andere Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien unverzüglich an den AN zurückzugeben oder zu vernichten. Die Übergabe ist schriftlich zu dokumentieren.
1.2 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder ein anderes vergleichbares Dokument des ANs maßgebend. Der Vertrag umfasst ausschließlich die darin aufgeführten Lieferungen und Leistungen. Änderungen der Ausführung, die der technischen Verbesserung dienen, ohne den Preis zu erhöhen, sind zulässig. Sofern Bedenken hinsichtlich der Genehmigung der Planungswünsche bzw. der Planungsvorgaben des AG bestehen, hat der AN frühzeitig darauf hinzuweisen und Gegenvorschläge zu unterbreiten.
1.3 Der AN ist verpflichtet, sofern die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung (bspw. Pauschalpreis) treffen, auf Basis der Kostenvoranschläge im Laufe des Vertrages eine Kostenkontrolle durchzuführen.
1.4 Wird erkennbar, dass die ermittelten Baukosten (vorgelegte Kosteneinschätzung) oder der vom AG schriftlich bekannt gegebene wirtschaftliche Rahmen bzw. eine verbindlich vereinbarte Baukostenobergrenze überschritten werden, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Gründe über die Überschreitung zu unterrichten und eine Stellungnahme des AG zu fordern, wie weiter verfahren werden soll.
1.5 Der AN wird die ihm übertragenen Leistungen selbst oder mit von ihm eigenständig beauftragten Dritten erbringen. Eine Übertragung von Leistungen aus diesem Vertrag an Dritte bedarf daher keiner Zustimmung des AG.
1.6 Über alle Besprechungen der Vertragsparteien ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind im Termin oder innerhalb von zwei Wochen vom AN anzufertigen und dem Vertragspartner unverzüglich zu übermitteln. Das Protokoll gilt als rechtsverbindlich anerkannt, wenn der Vertragspartner dem Protokoll nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Eingang schriftlich widerspricht. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang des Widerspruchs beim Empfänger maßgebend. Sollte kein Protokoll notwendig sein, ist dies ebenfalls schriftlich nach dem Termin niederzulegen.
§ 2 Pflichten des Auftraggebers (AG)
2.1 Sofern der AG im Zuge des Planungs- und Baufortschritts Änderungs- oder Zusatzleistungen anordnen will, hat er sie dem AN frühzeitig mitzuteilen.
2.2 Auf Anregung des AN ist der AG verpflichtet, das für die Vertragserfüllung erforderliche Fachpersonal, wie bspw. den Hauselektriker, zu beauftragen.
2.3 Der AG ist verpflichtet, den Planungs- und Baufortschritt zu unterstützen, notwendige Entscheidungen unverzüglich zu treffen und fällige Zahlungen zu leisten. Dies beinhaltet auch ggf. erforderliche Erklärungen des AG, wie mit ihm angezeigten Bedenken bzw. Kostensteigerungen zu verfahren ist.
2.4 Kommt der AG trotz schriftlicher Aufforderung des AN innerhalb einer angemessenen Nachfrist seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der AN in der Fortführung seiner Leistungen behindert. Vereinbarte Vertragsfristen verlängern sich entsprechend. Dem AN stehen die gesetzlichen Rechte der Kündigung bzw. ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Nachweislich entstandene Behinderungskosten sind vom AG zu tragen oder dem AN zu erstatten.
§ 3 Preise, Umsatzsteuer, Zahlung, Eigentumsvorbehalt
3.1 Die angegebenen Preise sind mangels ausdrücklich anders lautender Angaben in der Auftragsbestätigung Netto-Preise und umfassen nicht die gesetzliche Umsatzsteuer, Zölle sowie Abgaben ähnlicher Art. Sind in den Preisen Kosten oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach Vertragsschluss, ist der AN berechtigt, dem AG die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten die jeweils getroffenen Vereinbarungen.
3.2 Der AN behält sich vor, Preise nach Ablauf von 6 Wochen zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss preisbildende Faktoren (Zölle, Steuern, Material, Transport) nachweislich erhöhen.
3.3 Der AN ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu berechnen.
3.4 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des AN gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Fehlen entsprechende Zahlungsbedingungen, ist der vereinbarte Preis vor Lieferung fällig und zahlbar; für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift des Geldes auf dem Konto des ANs maßgeblich.
3.5 Das Eigentum an dem Gegenstand der Lieferung geht erst nach Eingang aller Zahlungen auf den AG über. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim AG berechtigt den AN zum Rücktritt vom Vertrag sowie dazu, die sofortige Rückgabe des Liefergegenstands zu verlangen.
3.6 Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des AG aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der AG schon jetzt an den AN in Höhe des mit dem AN vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der AG bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der AN wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
3.7 Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht dem AN gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den AN verwahrt.
3.8 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen behaupteter Gegenansprüche des AGs und die Aufrechnung mit solchen ist nur insoweit zulässig, als der AN derartige Ansprüche anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt sind. Verzögert sich die Erfüllung einer Verpflichtung des AN, von der eine Zahlung abhängig ist, ohne Verschulden des AN, so ist die Zahlung gleichwohl an dem ursprünglich in Frage kommenden Termin zu leisten.
3.9 Ist der AG mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der AN die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen aufschieben. Im Fall des Zahlungsverzugs des AG ist der AN berechtigt, auch alle übrigen Forderungen gegen den AG fällig zu stellen und Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
3.10 Der AG hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung innerhalb und außerhalb Deutschlands anfallen.
3.11 Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des AGs, insbesondere wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen oder wegen einer nachträglichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so ist der AN berechtigt, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der AG einem solchen Verlangen nach Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für die besonderen, geänderten und zusätzlichen Leistungen kann der AN neben dem Anspruch auf Abschlagszahlungen jeweils nach Abschluss der einzelnen Leistungen gesonderte Rechnungen erstellen, die sofort zur Zahlung fällig sind. Ist eine Abrechnung nach Zeithonorar vereinbart, erfolgt die Abrechnung monatlich unter Beifügung der Stundennachweise, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
3.12 Sofern der AG zu einem Einbehalt von Zahlungen bspw. im Rahmen der Schlussrechnung berechtigt ist, darf der Einbehalt insgesamt nicht mehr als 5000 € zzgl. der gesetzl. Umsatzsteuer betragen.
§ 4 Lieferzeit und Gefahrenübergang
4.1 Die Frist für die Lieferung gilt als eingehalten, wenn die Materialien oder Unterlagen und Zeichnungen innerhalb der vereinbarten Zeit im Herstellerwerk des AN oder beim AN versandbereit sind und, falls vom AN der Versand vom Ort der Herstellung durchzuführen ist, sobald sie dem Transportunternehmen übergeben sind.
4.2 Der Beginn der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom AG zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung aller Pläne und Zeichnungen voraus, sowie die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der AN berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
4.3 Teillieferungen sind zulässig. Vorbehaltsware ist durch den AG pfleglich und gewissenhaft zu behandeln und bis zur Weiterveräußerung auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen den Versicherer werden hiermit vom AG an den AN abgetreten.
4.4
Arbeitskämpfe,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie unvorhergesehene Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des ANs liegen,
wie z. B. Pandemien, Krieg, Aufruhr,
Verzögerungen bei behördlichen Genehmigungen und von außen verursachten Betriebsstörungen,
verlängern die Lieferzeit angemessen, sofern diese Umstände auf die fristgemäße Erfüllung des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrags
einwirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände
bei Unterlieferanten des ANs auftreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom AN nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen
der AN dem AG baldmöglichst mitteilen.
4.5
Falls die Lieferzeit aus Gründen überschritten wird, die der AN zu
vertreten hat, und dem AG aus der verspäteten Anlieferung nachweisbar Schaden
erwachsen ist, ist der AG berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu
verlangen. Die Entschädigung beträgt für jede vollendete Woche ½ v.H., im
Ganzen höchstens 5 v.H. des Wertes desjenigen Lieferteils, der von der
Verspätung betroffen ist. Weitere Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug
können vom AG nicht geltend gemacht werden.
4.6 Die Gefahr geht bei der Lieferung mit oder ohne Montage mit der Absendung des Liefergegenstands oder der Unterlagen und Zeichnungen auf den AG über, sofern nichts anderes vereinbart ist. Soweit eine Abnahme erfolgt, ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich.
4.7 Wird der Versand auf Wunsch des AG oder aus einem vom AN nicht zu vertretenden Grund verzögert, so geht die Gefahr mit der Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den AG über. Der AN wird auf Kosten des AG die von diesem gewünschten Versicherungen bewirken.
§ 5 Abnahme der Ingenieur- und Bauleistung
5.1 Die Leistungen des AN hat der AG abzunehmen. Die Abnahmefähigkeit liegt vor, wenn die Leistungen vollständig, vertragsgerecht und im Wesentlichen mangelfrei erbracht sind, ein prüfbares Ergebnis beinhalten. Der AN zeigt dem AG die Abnahmefähigkeit schriftlich an mit der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist die Abnahme durchzuführen. Die Frist beginnt einen Tag nach der Absendung des Aufforderungsschreibens. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Die Abnahme kann durch schriftliche Bestätigung auf dem Schreiben mit dem Abnahmeverlangen erfolgen.
5.2 Die Ingenieurleistung gilt als abgenommen, wenn der AG trotz angemessener, schriftlicher Fristsetzung die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat.
5.3 Verweigert der AG die Abnahme unter Angabe von wesentlichen Mängeln, hat er auf schriftliches Verlangen mit Fristsetzung des AN an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Sie ist gemeinsam anzufertigen, mit dem Datum der Ausfertigung zu versehen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Erscheint der AG nicht innerhalb der gesetzten Frist zu einer gemeinsamen Zustandsfeststellung oder wirkt trotz seiner Anwesenheit nicht mit, ist der AN berechtigt, die Zustandsfeststellung einseitig vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn der AG dem AN unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat, dass er an dem beabsichtigten Termin unverschuldet verhindert ist.
5.4 Der AN hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben, sowie dem AG eine Abschrift davon zur Verfügung zu stellen. Hat der AN seine Leistungen erbracht und ist in der Zustandsfeststellung kein offenkundiger Mangel aufgeführt, wird vermutet, dass der Mangel nach der Zustandsfeststellung entstanden ist und vom AG zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht bei Planungsfehlern.
5.5 Bei Annahmeverzug trägt der AG etwaige Kosten der Lagerung.
5.6 Ist dem AN auch die Objektbetreuung übertragen, ist der AG nach Abschluss der HOAI Leistungsphase 8 einschließlich der örtlichen Bauüberwachung zur gesonderten Teilabnahme verpflichtet. Mit der Teilabnahme beginnt die Frist für die Mangelhaftung der bis dahin erbrachten Leistungen.
5.7 Der AN ist zudem berechtigt, nach der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen.
5.8 Nimmt der AG den AN wegen eines Bauüberwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der AN die Leistung verweigern, wenn auch der bauausführende Unternehmer für den Mangel haftet und der AG nicht nachweist, dass er dem bauausführenden Unternehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
5.9 Spätestens mit Zahlungseingang der Abschlagsrechnung beim AN für die jeweilige Leistungsphase gilt selbige als abgenommen.
§ 6 Haftung des Auftragnehmers (AN)
6.1 Soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden, beschränkt sich im Falle grober Fahrlässigkeit die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden, außer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, der Höhe nach auf die nachgewiesene Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung.
6.2 Der AN gewährleistet hinsichtlich des Liefergegenstandes sowie etwaiger Leistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, dass diese bei Lieferung den zur Zeit der Angebotsabgabe in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen entsprechen und frei von Mängeln sind, die auf nicht spezifikationsgerechte Ausführung, ungeeignetes Material oder schlechte Verarbeitung zurückzuführen sind. Er gewährleistet ebenso die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Liefergegenstandes.
6.3 Erkennbare Mängel sind dem AN durch den AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Lieferungen und Leistungen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der AG diese schriftliche Anzeige, so sind alle Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
6.4 Der AN leistet keine Gewähr für Mängel, Schäden, nutzlose Aufwendungen oder Mehrkosten, die auf normale Abnutzung und Verschleiß sowie unsachgemäße Behandlung, unzulässige Belastung oder ungeeignete Installation - sofern nicht selbst ausgeführt - oder Betriebsmittel, Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung oder auf nicht vom AN zu vertretende bzw. zu beherrschende chemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind.
6.5 Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden, soweit die Mangelhaftigkeit in einem Umstand begründet ist, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, in angemessener Frist auf Kosten des ANs nachgebessert oder nach seiner Wahl ersetzt. Wird durch den AG nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit eingeräumt, um die notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen durchzuführen, ist der AN von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden hat der AG das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und den Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen vom AN zu verlangen, wenn dieser unverzüglich verständigt wurde.
6.5.1 Ersetzte Teile werden Eigentum des ANs.
6.6 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der AG – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht auf Minderung der Vergütung bleibt ansonsten ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart, z. B. bzgl. Leistungszahlen (s.u. Ziffer 6.8). (Weitergehende) Schadenersatzansprüche sind nach Maßgabe von § 4 begrenzt.
6.7 Sämtliche Mängelhaftungsansprüche sind umgehend nach Auftreten der Mängel durch den AG schriftlich geltend zu machen. Die Mängelhaftung ist auf Ansprüche beschränkt, die innerhalb von 12 Monaten nach erster Inbetriebnahme des Liefergegenstandes bzw. nach einer vereinbarten Abnahme, oder –falls eine Inbetriebnahme/Abnahme nicht stattfindet – innerhalb von 12 Monaten nach Anzeige der Versandbereitschaft durch den AN, oder – falls es sich um Leistungen wie z.B. Ingenieurdienstleistungen handelt - innerhalb von 12 Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistungen geltend gemacht wurden. Auch hinsichtlich nachgebesserter oder ersetzter Lieferungen oder Leistungen ist die Haftung beschränkt auf Mängel, die binnen 12 Monaten nach dem Beginn der ursprünglichen Frist schriftlich gerügt wurden. Mit Ablauf der genannten Fristen verjähren sämtliche Ansprüche des AGs. Für Schadenersatzansprüche nach § 7 dieser Vereinbarung, also auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und deren Mangelhaftigkeit durch den AN verursacht wurde, gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 7 Gewährleistung/Verjährung
7.1 Die Mängelhaftung für Ingenieur- und Bauleistungen richtet sich nach dem Werkvertragsrecht (§ 631 ff. BGB). Die Gewährleistungsdauer beträgt fünf Jahre ab der Abnahme der Gesamtleistung bzw. der jeweiligen Teilabnahme der Leistungen des AN.
7.2 Wird der AN wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kann er vom AG verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird, es sei denn der AG kann nachweisen, dass Unzumutbarkeit vorliegt.
7.3 Schadenersatzansprüche des AGs, die auf leicht fahrlässiger Verletzung der vertraglichen, vorvertraglichen, nachvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten des ANs beruhen, sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund sowie Art und Umfang der eingetretenen Schäden ausgeschlossen.
7.4 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der AN –aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Mängeln bzw. Eigenschaften, deren Abwesenheit bzw. Vorhandensein ausdrücklich garantiert wurde, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
7.5 Die Beschränkungen gelten auch hinsichtlich vom AG geltend gemachter Ansprüche für nutzlose Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
§ 8 Bauleistung und Montage
Bei Aufträgen, die den Bau einer schlüsselfertigen Anlage erteilen, wird der Montagetermin gesondert mit dem AG vereinbart.
§ 9 Vorzeitige Beendigung des Vertrages
9.1 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Für das Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen der Zielvorgaben gem. § 650 p Abs. 2 BGB gilt § 650 r Abs. 3 BGB.
Bei einer freien Kündigung des AG (§ 648 BGB) steht dem AN das vereinbarte Honorar für die beauftragten Leistungen zu. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
9.2 Beabsichtigt eine der Vertragsparteien außerhalb des Sonderkündigungsrechts nach
§ 650 r BGB den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bedarf es vor Ausspruch der Kündigung einer vorherigen angemessenen Fristsetzung mit gleichzeitiger Kündigungsandrohung.
9.3 Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass diese an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstandes fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und sie dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat.
9.4 Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, kann der AN nur die Vergütung verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werkes entfällt. Die Berechtigung Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
§ 10 Urheberrecht
10.1 Der AG darf die vom AN gefertigten Unterlagen und Pläne, einschließlich der EDV- Unterlagen, nur für das/ die nach diesem Vertrag vereinbarten Ingenieurwerk/ Verkehrsanlage verwenden. Im Übrigen verbleiben die Nutzungs- und Urheberrechte beim AN, sofern die Parteien keine abweichende, schriftliche Regelung getroffen haben.
10.2 Die von diesem Vertrag nicht gedeckte Verwendung der Pläne bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des AN. Der AG darf die Planung nicht ohne Zustimmung des AN ändern.
§ 11 Herausgabe/Aufbewahrungspflicht
11.1 Nach Beendigung der Leistungen des AN und nach Ausgleich fälliger Honoraransprüche kann der AG verlangen, dass ihm die Bauvorlagen, Kopien und Pausen der Originalzeichnungen und der sonstigen vom AN zur Erfüllung seiner Leistungspflicht nach diesem Vertrag gefertigten Bauunterlagen ausgehändigt werden, sofern der AN sie nicht schon früher übergeben hat. Ein Anspruch auf Herausgabe von Originalen besteht nicht.
11.2 Wurden Leistungen des AN auf Verlangen des Bauherrn in digitaler Form erstellt, ist der AN lediglich zur Herausgabe einer Datei verpflichtet, mit der Maßgabe, dass Veränderungen der Inhalte nicht zulässig sind.
11.3 Die Aufbewahrungspflicht endet spätestens fünf Jahre nach Abnahme der jeweils erbrachten Leistung. Vor Vernichtung von Unterlagen hat der AN dem AG diese zur Übergabe anzubieten.
§ 12 Anlagenzugänglichmachung und Softwarenutzung
12.1 Soweit nicht nachweislich Geheimhaltungs- oder sonstige wichtige Interessen des AG entgegenstehen, ist der AN berechtigt, nach vorheriger Anmeldung die von ihm gelieferten Anlagen im Betrieb zu besichtigen, von den Betriebsergebnissen Kenntnis zu nehmen und die Anlage seinen Interessenten zu zeigen.
12.2 Die Anlagen- und Betriebszugänglichkeit muss vom AG für die beauftragte Leistung für den AN, als auch für dessen Subunternehmer - gewährleistet werden.
12.3 Der AG ist nicht berechtigt, Angehörigen von Konkurrenzunternehmen des Lieferers die Besichtigung der vom AN erstellten Anlagen zu gestatten.
12.4 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem AG ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nicht gestattet.
12.5 Der AG darf die Software in gesetzlich zulässigem Umfang überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in Quellcode umwandeln. Alle sonstigen Rechte an der Software einschließlich der Dokumentationen verbleiben beim AN bzw. beim jeweiligen Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.
§ 13 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
13.1 Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und der Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (C.I.S.G.).
13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dresden. Dem AN bleibt vorbehalten, auch dort Klage zu erheben, wo für den AG ein Gerichtsstand gesetzlich begründet ist.
§ 14 Übertragbarkeit von Rechten
14.1 AG und AN dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen.
14.2 Die Abtretung der Zahlungsansprüche des AN zum Zwecke der Finanzierung ist zulässig.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
15.1 Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
15.2 Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie etwaiger sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.